§ 71 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 71.

(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte oder deren Teile und Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn

  1. a) eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) oder
  2. b) eine Genehmigung (Abs. 7)

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

  1. a) das Überlassen von Maschinen, Geräten oder deren Teilen und Zubehör zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
  2. b) das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Maschinen, Geräten oder deren Teilen und Zubehör an den Auftraggeber,
  3. c) das Überlassen oder Verwenden von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle (Abs. 5), festzustellen, daß die Maschine, das Gerät oder deren Teile und Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einem gemäß Abs. 7 genehmigten Muster entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales für Maschinen und Geräte sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind.

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte oder deren Teile und Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfungsbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind staatlich autorisierte Prüfanstalten mit entsprechendem Autorisationsumfang zugelassen.

(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine oder dem Gerät oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

(7) Maschinen und Geräte oder deren Teile und Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, dürfen nur dann in den inländischen Verkehr gebracht werden oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer auf andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden. Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte Maschine oder ein bestimmtes Gerät oder auch auf eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine, eines Gerätes oder deren Teile und Zubehör erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen beantragt werden, die ein sachliches Interesse an der Genehmigung nachweisen.

(8) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instandsetzen, haben, wenn diese den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen oder den im Genehmigungsbescheid (Abs. 7) festgelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075720

alte Dokumentnummer

N5198811379J

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