§ 71 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 71

(1) Die Akten, in denen Ladungen für den Gerichtstag ergangen sind, oder die sonst beim Gerichtstage benötigt werden sind vor der Abreise zum Gerichtstag in ein Verzeichnis einzutragen und samt diesem Verzeichnisse mitzunehmen. Am Gerichtstag überreichte Eingaben sind bei der Übernahme, Protokolle bei ihrer Errichtung in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie eine im Verzeichnisse noch nicht eingetragene Sache betreffen.

(2) Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.

(3) Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (§ 426 Abs. 2) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.

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