§ 71 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 71.

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015725

alte Dokumentnummer

N1199653922J

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