§ 71 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

8. Teil

KWK-Anlagen

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

§ 71.

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123979

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