5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel
§ 71.
(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
- 1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- 2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
- 3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
- 2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
- 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
- 5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
- 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
- 7. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
- 1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
- 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236724
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)