Arbeitskleidung
§ 71.
(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.)
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