§ 71 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Arbeitskleidung

§ 71.

(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.)

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