§ 71 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 71.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40114591

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