§ 71 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Arbeitsplätze der Type B

§ 71.

(1) Arbeitsplätze der Type B müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type B und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Type C (§ 70) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden. Sie müssen durch bauliche oder einrichtungstechnische Maßnahmen deutlich erkennbar abgetrennt sein.

(3) Die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie muss entsprechend widerstandsfähig und flüssigkeitsundurchlässig sein. Wände müssen bis zu 3 Meter Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muss auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen.

(4) Arbeitsplätze der Type B müssen zusätzlich zum Handwaschbecken mit einem Laboratoriumsbecken ausgestattet sein, das ausschließlich zur Dekontaminierung von Gegenständen dient; hierauf ist mit Anschlag hinzuweisen;

(5) Die Arbeitsplätze sind nach dem Abschluss der Arbeiten, jedoch mindestens täglich bei Arbeitsende, auf mögliche Kontaminationen zu prüfen.

(6) Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck oder einem Isotopenabzugsschrank durchgeführt werden. Bei Verwendung eines Isotopenabzugsschrankes ist auf die notwendige Luftzufuhr zu achten; keinesfalls darf im Raum jedoch Überdruck entstehen. Die Abluft ist nach entsprechender Filterung ins Freie abzuführen. Bei Verdacht einer Kontamination der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen durchzuführen. Diese geschlossenen Arbeitskammern müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Solange sich in den Kammern offene radioaktive Stoffe befinden, muss der Unterdruck mindestens 100 Pascal betragen; der Unterdruck muss ständig durch Manometer angezeigt werden;
  2. 2. die Luft ist über unmittelbar an den Kammern angebrachte Filter, gegebenenfalls auch über weitere Filterstufen, abzusaugen und als Fortluft direkt ins Freie zu führen. Die Wirksamkeit der Filter ist periodisch zu prüfen; kontaminierte Filtermaterialien sind als radioaktiver Abfall zu entsorgen;
  3. 3. für das Ein- und Ausbringen der offenen radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten Umgang damit erforderlichen Gegenstände sind die Kammern mit Schleusen auszustatten.

(7) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte wie Distanzwerkzeuge oder Manipulatoren zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten.

(8) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räume getragen werden.

Schlagworte

Einbringen

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077970

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