§ 716 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1917

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.

§ 716

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:

daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.

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