§ 715 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 715

Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Codicill das spätere sey; so gelten, in so fern sie neben einander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.

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