§ 70a
Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen von höchstens drei Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste sind.
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