§ 70a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

§ 70a.

Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075719

alte Dokumentnummer

N5198811378J

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