Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
§ 70a.
Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075719
alte Dokumentnummer
N5198811378J
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