Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 70.
(1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(3) Die schriftliche Ausfertigung hat eine Belehrung darüber zu enthalten, daß eine Berufung zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle die Berufung einzubringen ist, und daß dieser Berufung aufschiebene Wirkung zukommt.
(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Berufungsfrist oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt die innerhalb der gesetzlichen oder angegebenen längeren Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung richtig eingebracht, wenn sie bei dem erkennenden Senat des Disziplinarausschusses oder bei der angegebenen Stelle eingebracht wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154967
alte Dokumentnummer
N9199433681J
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