§ 70. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Privat-Hubschrauberpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.
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