§ 70 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

§ 70.

Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Kredite gewährt oder entgegen § 5 Abs. 3 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107591

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