§ 70 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Eintragung – Verlautbarung

§ 70.

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197418

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