Vollziehung
§ 70.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit
- a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
- b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
- 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
- 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
- 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
- 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
- 6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 7. hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
- 8. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
- 9. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
- a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
- b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
- 10. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
- a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
- b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
- 11. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
- 12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12067085
alte Dokumentnummer
N4199851124L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)