§ 70 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Vollziehung

§ 70.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit
  1. a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
  2. b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
  1. 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
  2. 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
  3. 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
  4. 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,
  5. 6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 7. hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
  7. 8. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
  8. 9. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
  1. a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
  2. b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
  1. 10. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
  1. a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
  2. b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
  1. 11. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
  2. 12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067085

alte Dokumentnummer

N4199851124L

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