§ 70 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 70.

Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2 in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084745

alte Dokumentnummer

N5199450842J

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