§ 70.
(1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.
(2) Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei dem er das Protokoll führen soll.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030368
alte Dokumentnummer
N2197523721S
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