§ 70 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 70.

(1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.

(2) Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei dem er das Protokoll führen soll.

Schlagworte

Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030368

alte Dokumentnummer

N2197523721S

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