Gewerbsmäßige Begehung
§ 70.
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gewerbsmäßige Begehung
§ 70.
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
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