§ 70 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 70.

(1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
  2. 2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
  3. 3. Beschreibung des Teilsystems;
  4. 4. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
  5. 5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
  6. 6. das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
  7. 7. Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046198

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