§ 70 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Vollziehung

§ 70.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

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