§ 70 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Sprache und Schrift

§ 70

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Auszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)