Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 70.
Auf Drucksachen dürfen der Aufgabeort, das Aufgabedatum, die Anschrift und die Absenderangabe außerhalb der gedruckten Mitteilung durch nichtgedruckte Zusätze angegeben werden. Außerdem sind Druckfehlerberichtigungen und. Abdrucke mit einem Handstempel, dessen Wortlaut nicht verändert werden kann, zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145947
alte Dokumentnummer
N9195722627L
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