§ 70 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

1. Zum Abs. 3: Oberster Patent- und Markensenat: §§ 74, 75; 2. Verfahrensbestimmungen: §§ 138 ff.

Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen

§ 70.

(1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.

(3) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.

(4) Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.

(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.

1. Zum Abs. 3: Oberster Patent- und Markensenat: §§ 74, 75;

2. Verfahrensbestimmungen: §§ 138 ff.

Schlagworte

Rechtsmittel, Patentsenat, Zwischenentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059439

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