II. Abschnitt. Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft
gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.
§ 70.
Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den §§. 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.
Schlagworte
ABGB
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015720
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