§ 70 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 70

§ 70. Können die §§ 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 65 bis 68 vorgesehenen Strafen und Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)