§ 70
(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).
(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines Bezirksanwalts nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).
(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt.
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