Kundmachungen
§ 70
Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durch Einschaltung in der Österreichischen Apothekerzeitung zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kundmachungen
§ 70
Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durch Einschaltung in der Österreichischen Apothekerzeitung zu erfolgen.
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