§ 70 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70.

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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