§ 70.
(1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at ) und im “Österreichischen Anwaltsblatt" bekanntzumachen.
(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.
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