§ 70 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Autonome Geschäftsordnung

§ 70

§ 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;
  2. 2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
  3. 3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
  4. 4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmann und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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