Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
IX. ABSCHNITT STRAFBESTIMMUNGEN
§ 70
(1) § 70.Die Bezeichnung „Hochschule'' und „Akademie'' sowie die der Akademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel, Bezeichnungen und akademischen Grade sind nach Maßgabe des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel, die Bezeichnung „Hochschule'', die Bezeichnung ''Akademie'' in einer zur Verwechslung geeigneten Weise und die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S bestraft.
(3) Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Akademie (§ 1 Abs. 1) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
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