Arbeitsplätze der Type C
§ 70.
(1) Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;
- 2. sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können;
- 3. Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein; es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein;
- 4. Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend widerstandsfähig sein; sie dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;
- 5. es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen;
- 6. es muss ein Laboratoriumswaschbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen dienen kann;
- 7. erforderlichenfalls müssen zum Schutz von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein.
(2) In Räumen, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; verwendete Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
(4) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
(5) Vor dem Verlassen von Arbeitsplätzen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 9 lit. C und D angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluss sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
(6) Das Verbringen von Gegenständen aus Strahlenbereichen ist unzulässig, wenn deren Kontamination die in Anlage 9 angeführten Werte übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077969
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