§ 70 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 70.

(1) Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vierzehn Tagen darüber zu erklären

  1. 1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  2. 2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
  3. 3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben;
  4. 4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe;
  5. 5. ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei.

(2) Der Drittschuldner haftet für den Schaden, der aus einer Verweigerung der Erklärung sowie aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen Erklärung entsteht. Dies ist ihm bei Zustellung des Auftrages bekannt zu geben.

(3) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden bei Vollstreckung auf Forderungen, welche dem Abgabenschuldner gegen die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds zustehen, keine Anwendung.

Schlagworte

Drittschuldnererklärung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042306

alte Dokumentnummer

N3194914956T

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