§ 7.08
Wache und Aufsicht
- 1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
- In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
- 2. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.
- In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
- 3. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
- In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, BGBl. II Nr. 42/2022 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.
- 4. Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
- 5. Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
- 6. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- a) verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
- b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
- c) die Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
- 7. In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40253836
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