§ 708 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

§ 7.08

Wache und Aufsicht

  1. 1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, und an Bord von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  1. 2. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.
  1. 3. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  1. 4. Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  2. 5. Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
  3. 6. In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
  4. 7. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
  1. a) verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
  2. b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
  3. c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40190100

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