§ 7.07
Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
- 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
- a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
- b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
- c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.
- Führen Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände eine unterschiedliche Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach den Vorschriften für die höchste Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln.
- 2. Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
- a) für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
- b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
- 3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
Schlagworte
Schubverband
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131627
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