§ 7.06
Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
- Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131626
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