§ 6g Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Ist abweichend davon auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4 und 5).

§ 6g.

Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1. über die Art der vom Hauptverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. 2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Hauptverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle und
  3. 3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer

zu erlassen.

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