§ 6g Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2017

Z 2 ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 7).

§ 6g.

Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1. über die Art der vom Hauptverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. 2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Hauptverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle und
  3. 3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer

zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)