§ 6g Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 6g.

Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. 1. über die Art der vom Dachverband, den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, und den Landesgesundheitsfonds vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 6 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung,
  2. 2. hinsichtlich der Generierung der Pseudonyme für die Patientinnen/Patienten und für die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem ambulanten extramuralen Bereich sowie der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen innerhalb der vom Dachverband zu betreibenden Pseudonymisierungsstelle und
  3. 3. hinsichtlich der Einweg-Ableitung einer nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl oder der laufenden Abrechnungs-Nummer

zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40210589

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