EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis
§ 6f.
(1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 durchzuführen.
(2) Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis im physiotherapeutischen Dienst erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind vom (von der) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40179756
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