§ 6e Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2017

§ 6e.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat Daten aus dem Berichtswesen gemäß § 6 Abs. 4 ohne Pseudonyme gemäß § 6c Abs. 1 Z 2 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Hauptverband und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190679

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