§ 6c.
- 1. die von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich mit Kassenverträgen auf Grundlage der Honorarordnungen der Träger der Sozialversicherung und der Krankenfürsorgeanstalten dokumentierten medizinischen Leistungen auf einen von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herausgegebenen Leistungskatalog überzuleiten,
- 2. als Auftragsverarbeiter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur mittels des von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM)
- (Anm.: lit. a mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)
- b) für den extramuralen ambulanten Bereich aus dem Objektidentifikator (OID) des/der Leistungserbringers/Leistungserbringerin im eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare LeistungserbringerID,
- c) für den extramuralen ambulanten Bereich aus der laufenden Abrechnungs- bzw. Laufnummer durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare DatensatzID und
- d) für den intramuralen ambulanten Bereich aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare DatensatzID
- zu generieren und zu verschlüsseln.
- 3. Der Dachverband hat weiters als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen folgende Daten an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln:
- a) verschlüsseltes bPK GH der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Dachverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
- b) verschlüsseltes bPK SV der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nicht zur Vollziehung berufen ist,
- c) verschlüsseltes bPK AS der Patientinnen/Patienten, das einem Bereich zugeordnet ist, in dem die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nicht zur Vollziehung berufen ist,
- d) Nummer des selbständigen Ambulatoriums, sofern es sich bei einem/einer Leistungserbringer/in um eine nicht-bettenführende Krankenanstalt handelt.
- 4. Der Dachverband hat weiters zu jedem Kontakt einer Patientin/eines Patienten, der bei einer/einem ärztlicher/ärztlichem Leistungserbringerin/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich erfolgte, eine Diagnosendokumentation gemäß § 6 Abs. 1 an die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.
(2) Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die Daten gemäß Abs. 1 für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 31. Oktober des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 31. Jänner des folgenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 30. April des folgenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Bei der Übermittlung der genannten Daten für den extramuralen ambulanten Bereich ohne Kassenvertrag fungiert der Dachverband als Auftragsverarbeiter der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Der Dachverband hat der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister gemäß Abs. 1 für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
(Anm.: Abs. 3 bis 8 mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40258958
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