§ 6c Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Ist abweichend davon auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4 und 5).

§ 6c.

(1) Der Hauptverband hat

  1. 1. die von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern aus dem extramuralen ambulanten Bereich auf Grundlage der Honorarordnungen der Krankenkassen dokumentierten medizinischen Leistungen auf einen vom Bundesminister für Gesundheit herausgegebenen Leistungskatalog überzuleiten,
  2. 2. als Dienstleister des Bundesministers für Gesundheit im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur mittels des vom Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM)
  1. a) aus dem bPK GH-GD der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers ein nicht rückrechenbares Pseudonym und
  2. b) aus der eindeutigen Vertragspartnerkennung ein nicht rückrechenbares Pseudonym der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers aus dem ambulanten extramuralen Bereich

    zu generieren und zu verschlüsseln.

  1. 3. Der Hauptverband hat weiters
  1. a) für den extramuralen ambulanten Bereich zur Zusammenführung der Datensätze aus der Kombination von Jahr, Quartal, Sozialversicherungsträger-Code und aufsteigender Laufnummer eine eindeutige Kennung (Leistungserbringer-ID),
  2. b) für den extramuralen ambulanten Bereich aus der Laufnummer durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID und
  3. c) für den intramuralen ambulanten Bereich aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID

    zu generieren.

(2) Der Hauptverband hat die Daten gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März und 30. Juni des folgenden Jahres zu übermitteln, wobei für die Quartalszuordnung der Datensätze das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)