§ 6b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 6b

(1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

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