§ 6b Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971

§ 6b. Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden.

Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen. Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen und Zeitungen Bedacht zu nehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145813

alte Dokumentnummer

N9195721086L

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