§ 6b MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Zulassung zur Berufsausübung - EWR

§ 6b

(1) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Diplom im Sinne der

  1. 1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
  2. 2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , CELEX-Nr.: 392L0051,

    ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Zulassung zur Berufsausübung in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

  1. 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
  2. 2. des Nachweises von Berufserfahrung

    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Antragstellers(in) betreffende Prüfung, in Österreich den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben.

(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(7) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen.

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