§ 6b.
Bauvereinigungen, die im Mehrheitseigentum von Personen stehen, die ein Unternehmen im Bereich der Finanzierungs- und Versicherungswirtschaft betreiben, haben für alle Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mehrere Anbote einzuholen.
Schlagworte
Finanzierungswirtschaft, Finanzdienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
10011511
Dokumentnummer
NOR40015371
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