§ 6b GebarungsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 6b.

Bauvereinigungen, die im Mehrheitseigentum von Personen stehen, die ein Unternehmen im Bereich der Finanzierungs- und Versicherungswirtschaft betreiben, haben für alle Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mehrere Anbote einzuholen.

Schlagworte

Finanzierungswirtschaft, Finanzdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40015371

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)